Präambel

In der Absicht, eine Reform des Vereinslebens durchzuführen, die den weitreichenden Aufgaben eines modernen, auf die Pflege des Brauchtums ausgerichteten Vereins Rechnung trägt, beschloß die Mitgliederversammlung des “Stammtisch Ling-Ham” in ihrer Sitzung am 11.11.1999 nachfolgende Satzung:

Satzung

Inhaltsverzeichnis

Titel I Natur des Vereins

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Vereinsfarben
§ 4 Verbandszugehörigkeit
§ 5 Vermögen
§ 6 Gemeinnützigkeit

Titel II Organisation des Vereinslebens

Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 7 Mitglieder
§ 8 Ämter
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Beiträge
§ 11 Abstimmungen
§ 12 Protokolle

Abschnitt: Besondere Regelungen

§ 13 Entstehung der Mitgliedschaft
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 15 Vorstand
§ 16 Vorstandschaft
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Ausschüsse

Titel III Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen
§ 20 Vereinsauflösung
§ 21 Eintragung ins Vereinsregister
§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Titel I Natur des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Stammtisch Ling-Ham” und hat seinen Sitz in Swisttal-Buschhoven

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums. Insbesondere widmet sich der Verein karnevalistischen Aktivitäten. Hierbei legt der Verein besonderes Augenmerk auf die Förderung der Dorfgemeinschaft.

§ 3 Vereinsfarben

Die den Verein symbolisierenden Farben sind blau, weiß und rot.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein schließt sich derzeit keinem Verband an.

§ 5 Vermögen

Das Vermögen des Vereins darf alleine zur Verfolgung der dem Vereinszweck dienenden Ziele verwendet werden.

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(4) In Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls des Vereinszweckes fällt das nach der Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen den im Zeitpunkt eines der vorgenannten Ereignisse vorhanden gewesenen Mitgliedern zu gleichen Teilen an oder ist einem karitativen Zweck zuzuführen. Vorher ausgeschiedenen Mitglieder können hieraus keine Rechte mehr herleiten.

Titel II Organisation des Vereinslebens

§ 7 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

(1) aktiven Mitgliedern

(2) verwaltenden Mitgliedern

(3) passiven Mitgliedern, zu denen auch Ehrenmitglieder

§ 8 Ämter

Die Wahrnehmung aller aufgrund eines Vereinsamtes durchzuführenden Aufgaben erfolgt unentgeltlich

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Vorstandschaft

(3) die Ausschüsse

(4) die Mitgliederversammlung

§ 10 Beiträge

(1) Die Beträge sind von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder in der von den Mitgliedern jeweils zuletzt beschlossenen Höhe zu entrichten.

(2) In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, von der Erhebung des Beitrages abzusehen.

(3) Der Schatzmeister obliegt der Einzug und die Überwachung der Beiträge.

(4) Jedes Mitglied hat neben seinem finanziellen Beitrag zudem einen Beitrag in Form von Arbeitsleistung zu erbringen.

(5) Die Beitragsleistung ist eine Bringschuld

§ 11 Abstimmungen

(1) Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (einfache Mehrheit).

(2) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Lehnt der gewählte die Annahme der Wahl ab, so ist die Wahl zu wiederholen.

(3) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Ausnahmen zu § 11 regeln die § 14 Abs. 3 Ziff. 3, § 17 Abs. 6, § 20 und § 21 der Satzung

§ 12 Protokolle

(1) Über Sitzungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende schriftliche Protokolle zu führen.

(2) In die Protokolle sind zumindest die gefaßten Beschlüsse sowie durchgeführte Wahlen aufzunehmen.

Abschnitt 2 Besondere Regelungen

§ 13 Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können rechtsfähige Personen werden, die beim Vorstand um Ihre Aufnahme ersuchen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Minderjährige Bewerber bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch ihre gesetzlichen Vertreter.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Tod

(2) freiwilligen Austritt zu jedem Zeitpunkt, wobei eine die Beitragsverpflichtung für den angefangenen Beitragszeitraum bestehen bleibt.

(3) Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Verein in seinem Wert und Ansehen offensichtlich schädigt oder geschädigt hat. Ferner bei Bestehen von Beitragsrückständen von mindestens zwei Jahresbeiträgen.

(a) Der Ausschluß kann nur auf Grund eines von drei Mitgliedern unterzeichneten schriftlichen begründeten Antrages erfolgen. Der Antrag wird zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(b) Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben.

(c) Der Beschluß über einen Ausschluß ist durch die anwesenden Mitglieder der Versammlung einstimmig zu fassen, und schriftlich dem Betroffenen bekannt zu machen.

§ 15 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vizepräsidenten auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.

§ 16 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.

(2) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch um vier Monate.

(3) Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den Vorstand einberufen.

(4) Die Vorstandschaft ist berechtigt, eine Aufgaben- und Verfahrensordnung, in der Einzelheiten der Organisation des Vereins sowie der reguläre Verlauf ihrer Sitzungen und der der Mitgliederversammlung enthalten sind, zu erlassen.

§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn der Session, hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vornehmlich die Entgegennahme der Jahresabrechnung, des Jahresberichts, die Entlastung der Vorstandschaft sowie die Wahl oder Bestätigung neuer Vorstandsmitglieder und die Besetzung der übrigen Vereinsämter.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von acht Tagen einzuberufen. Sie müssen ebenso stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Mitgliederversammlung verlangt.

(3) Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist. Kommen weniger als die Hälfte aller Mitglieder zusammen, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, in der die Zahl der Erschienen für die Beschlußfähigkeit unerheblich ist. Zu dieser zweiten Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der Ersten geladen werden. § 20 bleibt von dieser Regelung ausgenommen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Personen auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Zur Wahl des Ehrenvorsitzenden, der sein Amt nur durch Tod oder Austritt verliert, besitzt die Mitgliederversammlung ein eigenes Vorschlagsrecht. Abstimmungen über die Verleihung von Ehrenämtern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden.

§ 18 Ausschüsse

(1) Ausschüsse sind in Zahl und Mitgliederzahl nicht begrenzt. Sie sind für verschiedene im Interesse des Vereins liegende Ausgabe vom Vorstand einzusetzen.

(2) Vom Vorstand eingesetzte Ausschüsse wählen sich einen Leiter, der die Ergebnisse der Ausschusssitzungen der Vorstandschaft zur Beschlußfassung vorlegt.

(3) Jeder Ausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung.

Titel III Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur bei einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 20 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

§ 21 Eintragung ins Vereinsregister

Eine Eintragung in das Vereinsregister ist derzeit nicht beabsichtigt.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 11.11.1999 in Kraft.

Kontakt

Stammtisch Lingham

Gerd Scheben
Siebenschuss 15, 53913 Swisttal

Thomas Pick
Alte Poststr. 13, 53913 Buschhoven

Webmaster

Patrick Pützler